Masernimpfpflicht
§ 20 (8) IfSG: Folgende Personen,
die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2 ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen:
Personen, die in Einrichtungen nach
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§ 23 Absatz 3 Satz 1 [Medizinische Einrichtungen*],
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§ 33 Nummer 1 bis 4 [Gemeinschaftseinrichtungen** mit mind. 50% Minderjährigen ohne Ferienlager] oder
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§ 36 Absatz 1 Nummer 4 [Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern]
tätig sind.
Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach
§ 33 Nummer 3
betreut werden [Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen mehr als 50% minderjährige Personen betreut werden]
Personen, die bereits vier Wochen in einer Gemeinschaftseinrichtung nach
§ 33 Nummer 4
betreut werden [Heime, in denen mehr als 50% minderjährige Personen betreut werden]
Personen, die bereits vier Wochen in einer Einrichtung nach
§ 36 Absatz 1 Nummer 4
untergebracht sind [Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern]
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Satz 1 gilt auch, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten. Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.
* Medizinische Einrichtungen nach § 23 (3) Satz 1 IfSG:
[Öffentliche Apotheken, auch impfende Apotheken, sind laut BMG (BAK Leitlinie, S. 3) keine medizinische Einrichtung im Sinne des IfSG, Krankenhausapotheken gehören hingegen dazu]
1. Krankenhäuser
2. Einrichtungen für ambulantes Operieren
3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
4. Dialyseeinrichtungen
5. Tageskliniken
6. Entbindungseinrichtungen
7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
11. Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes
** Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1-5 IfSG, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden [= mehr als 50 %]:
1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtige Kindertagespflege
3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen [mit mind. 50% Minderjährigen]
4. Heime [mit mind. 50% Minderjährigen]
5. Ferienlager [mit mind. 50% Minderjährigen]